BWG – Bankwesengesetz
1. Aufl. 2011
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§ 61.
EB zu BGBl I 2009/22
Zu Abs 2:
Redaktionelle Richtigstellung der Verweise auf die neu gefassten Ausschließungs- und Befangenheitsgründe der § 271 ff UGB. Es wird insbesondere auf den neuen § 271b UGB verwiesen und hinsichtlich Ausschließungs- und Befangenheitsgründen betreffend den Bankprüfer differenziert.
EB zu BGBl I 2008/70
In § 61 Abs. 2 wird lediglich ein Zitat richtig gestellt.
EB zu BGBl I 2005/59
Zu Abs 2:
Die im neuen § 271a UGB nominierten speziellen Ausschlussgründe für die Abschlussprüfung sehr großer und börsenotierter Kapitalgesellschaften sollen auch für alle Kreditinstitute Anwendung finden. Da Kreditinstitute als Finanzintermediären ein den börsenotierten Unternehmen vergleichbarer Vertrauensstatus zukommen muss, ist es sachlich gerechtfertigt, auf ihre Abschlussprüfer dieselben strengeren Ausschlussgründe anzuwenden. Auf die Besonderheit des Sparkassen-Prüfungsverbandes als gesetzlicher Abschlussprüfer wird durch die der internen Rotation entsprechenden personenbezogenen Anwendung der Ausschlussgründe Bedacht genommen.
EB zu BGBl I 2001/97
Zu Abs 2:
Die Ausschließungsgründe nach BWG und UGB sollen kumulativ gelten, sodass das jeweils strengere Recht anwendbar ist. § 271 Abs. 1 UGB ist jedoch auf Kreditgenossenschaften u...