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ASoK 6, Juni 2022, Seite 231

Beweislast bei strittiger Art der Beendigung des Dienstverhältnisses

1. Ist die Art der Beendigung des Arbeitsverhältnisses strittig, liegt es am Arbeitgeber, die Ausschlussgründe zu beweisen. Der Arbeitnehmer hat nur die Auflösung des Dienstverhältnisses sowie die für seinen Abfertigungsanspruch erforderliche Dauer der Anwartschaft zu behaupten und zu beweisen. Hat jedoch der Arbeitnehmer einseitig die Beendigung des Arbeitsverhältnisses erklärt, ist er für die Zustimmung des Arbeitgebers im Sinne einer einvernehmlichen Auflösung beweispflichtig.

2. Wenn nicht nur der Arbeitnehmer eine einvernehmliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses mit wollte und ab beim AMS um Arbeitslosenunterstützung ansuchte, um in aller Ruhe eine neue Beschäftigung suchen zu können, und der Arbeitgeber die Erklärung des Arbeitnehmers, den Arbeitgeber mit Ende des Jahres 2019 verlassen zu wollen, zum Zeitpunkt ihres Ausspruchs weder als Kündigung verstehen konnte noch verstanden hat, dann spricht viel dafür, dass der Geschäftsführer den Willen des Arbeitnehmers, das Arbeitsverhältnis einvernehmlich (und nicht unabhängig von allfälligen Willensäußerungen des Arbeitgebers) aufzulösen, erkannt und diesem zugestimmt hat.

3. Aus dem Umstand, dass der Geschäftsführer dem Arbeitne...

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