BWG – Bankwesengesetz
1. Aufl. 2011
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§ 59a.
EB zu BGBl I 2004/161
Mit dieser Bestimmung wird die Regelung des § 245a UGB unter Beachtung spezifisch kreditwirtschaftlicher Normen in das BWG rezipiert. Es wird sowohl für Konzernabschlüsse gemäß Art. 4 der IAS-Verordnung als auch für fakultative Konzernabschlüsse gemäß § 245a Abs. 2 UGB festgelegt, dass die Spezialvorschriften des BWG hinsichtlich des Konzernanhangs in § 64 Abs. 1 und 2 (mit Ausnahme des Verweises auf das UGB) weiterhin anwendbar sind. Damit sollen einheitliche Informationen für alle Konzernabschlüsse von Kreditinstitutsgruppen im Bereich des Konzernanhangs sichergestellt werden. Als Konsequenz der unmittelbaren innerstaatlichen Geltung der IAS-Verordnung ergibt sich, dass dadurch die (obligatorische als auch die fakultative) Aufstellung eines Konzernabschlusses gemäß IAS/IFRS etliche Bestimmungen des BWG in diesem Bereich automatisch ihre Anwendbarkeit verlieren (Anlage zu § 43 sowie die § 45 bis 59). Das soll im Gesetzestext nicht explizit betont werden (Verbot spezieller Transformation, inhaltlicher Wiederholung sowie inhaltlicher Präzisierung einer EU-Verordnung). Dem steht allerdings nicht entgegen, in gewissen Bereichen zusätzliche angaben zu fordern, wie dies im vorliegenden Fall für de...