BWG – Bankwesengesetz
1. Aufl. 2011
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§ 58.
EB zu BGBl 1993/532
In diesen Bestimmungen wird die Währungsumrechnung, die Bewertung von Termingeschäften und die erfolgswirksame Erfassung der Umrechnungsbeträge in der Gewinn- und Verlustrechnung geregelt (siehe Art. 39 Abs. 1 bis 3 der Bankbilanzrichtlinie.
Literatur
AFRAC, Entwurf einer Stellungnahme „Grundsatzfragen der unternehmensrechtlichen Bilanzierung von Finanzinstrumenten“ (2009); Göth, P., Bilanzrecht der Kreditinstitute I (1995); IWP, Zum Ausweis und zur Bewertung der Wertpapiere im Jahresabschluss von Kreditinstituten (1996); Krumnow, J. (Hrsg), Rechnungslegung der Kreditinstitute – Kommentar zum Bankbilanzrichtlinie-Gesetz und zur RechKredV (1994); Meyer, H./Brick, H., Die Bankbilanz, Handkommentar zum Jahresabschluss der Kreditinstitute (1980).
Übersicht der Kommentierung
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1. Grundlagen
1
Es kann davon ausgegangen werden, dass der Kurs der Wiener Börse heranzuziehen ist.
2
„Es erscheint nicht unsachlich, bei der Währungsumrechnung stets den Marktpreis als Bewertungsmaßstab zu normieren, da der Gesetzgeber offene Devisenpositionen ohnehin aufsichtsrechtlich beschränkt bzw. auf das Vorliegen von Eigenmitteln bindet.“
2. Kassakurs
3
Als Kurs ist der Kassakurs ...