BWG – Bankwesengesetz
1. Aufl. 2011
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 50.
EB zu BGBl 1993/532
Nach der Regelung über den Bilanzansatz von Pensionsgeschäften wird künftig nur noch zwischen echten und unechten Pensionsgeschäften unterschieden. Die Vorschrift enthält keine Wahlrechte. Sie soll wegen ihrer Bedeutung für die Rechnungslegung der Kreditinstitute in das Gesetz aufgenommen werden (siehe Art. 12 der Bankbilanzrichtlinie).
Literatur
AFRAC, Entwurf einer Stellungnahme „Grundsatzfragen der unternehmensrechtlichen Bilanzierung von Finanzinstrumenten“ (2009); Göth, P., Bilanzrecht der Kreditinstitute I (1995); IWP, Zum Ausweis und zur Bewertung der Wertpapiere im Jahresabschluss von Kreditinstituten (1996); Krumnow, J. (Hrsg), Rechnungslegung der Kreditinstitute – Kommentar zum Bankbilanzrichtlinie-Gesetz und zur RechKredV (1994); Meyer, H./Brick, H., Die Bankbilanz, Handkommentar zum Jahresabschluss der Kreditinstitute (1980).
Übersicht der Kommentierung
Tabelle in neuem Fenster öffnen
1. Grundlagen
1
Bei Pensionsgeschäften wird zwischen echten und unechten Pensionsgeschäfte unterschieden. Die Unterscheidung ist in der Art und Weise der Zurückübertragung begründet.
2