Chini/Oppitz

BWG – Bankwesengesetz

1. Aufl. 2011

ISBN: 978-3-7073-1086-3

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Chini/Oppitz - BWG – Bankwesengesetz

§ 50.

Chini/Oppitz

EB zu BGBl 1993/532

Nach der Regelung über den Bilanzansatz von Pensionsgeschäften wird künftig nur noch zwischen echten und unechten Pensionsgeschäften unterschieden. Die Vorschrift enthält keine Wahlrechte. Sie soll wegen ihrer Bedeutung für die Rechnungslegung der Kreditinstitute in das Gesetz aufgenommen werden (siehe Art. 12 der Bankbilanzrichtlinie).

Übersicht der Kommentierung


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1. Grundlagen

1

Bei Pensionsgeschäften wird zwischen echten und unechten Pensionsgeschäfte unterschieden. Die Unterscheidung ist in der Art und Weise der Zurückübertragung begründet.

2

Ein echtes Pensionsgeschäft liegt in folgenden Fällen vor:

  • Der Pensionsnehmer hat die Verpflichtung, den Ve...

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