Chini/Oppitz

BWG – Bankwesengesetz

1. Aufl. 2011

ISBN: 978-3-7073-1086-3

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Chini/Oppitz - BWG – Bankwesengesetz

§ 49.

Chini/Oppitz

EB zu BGBl 1993/532

Die Begriffsinhalte von täglich fälligen Beträgen bedürfen einer Definition (siehe Art. 11 der Bankbilanzrichtlinie).

Übersicht der Kommentierung


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1. Grundlagen

1

Im Formblatt findet sich der Begriff „täglich fällig“ in folgenden Posten:

  • Aktivseite:

    3.

    a) täglich fällige Forderungen an Kreditinstitute

  • Passivseite:

    1.

    a) täglich fällige Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten

    2.

    a) aa) täglich fällige Spareinlagen gegenüber Kunden

    2.

    b) aa) täglich fällige sonstige Verbindlichkeiten gegenüber Kunden

§ 49 definiert den Begriff „täglich fällig“ wie folgt:

  • Beträge, über die jederzeit ohne vorherige Kündigung verfügt werden kann.

  • Beträge, für die eine Laufzeit oder Kündigungsfrist von 24 Stunden vereinbart ist.

  • Beträge, für die eine Laufzeit oder eine Kündigungsfrist von einem Geschäftstag vereinbart worden ist.

2. Laufzeiten

2

Der Unterschied zwischen der Laufzeit von 24 Stunden und einem Geschäftstag liegt dann vor, wenn es sich um Feiertage oder Wochenende handelt, weil es dann zu einer längeren Dauer als 24 Stunden kommt.

BWG – Bankwesengesetz

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