BWG – Bankwesengesetz
1. Aufl. 2011
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§ 48.
EB zu BGBl 1993/532
Treuhandvermögen ist gesondert oder im Anhang anzugeben. Im Falle des Bestehens einer besonderen Regelung auf ein Aussonderungsrecht kann dieses unter der Bilanz ausgewiesen werden (siehe Art. 10 der Bankbilanzrichtlinie).
Literatur
AFRAC, Entwurf einer Stellungnahme „Grundsatzfragen der unternehmensrechtlichen Bilanzierung von Finanzinstrumenten“ (2009); Göth, P., Bilanzrecht der Kreditinstitute I (1995); IWP, Zum Ausweis und zur Bewertung der Wertpapiere im Jahresabschluss von Kreditinstituten (1996); Krumnow, J. (Hrsg), Rechnungslegung der Kreditinstitute – Kommentar zum Bankbilanzrichtlinie-Gesetz und zur RechKredV (1994); Meyer, H./Brick, H., Die Bankbilanz, Handkommentar zum Jahresabschluss der Kreditinstitute (1980).
Übersicht der Kommentierung
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1. Grundlagen
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Entgegen der im Unternehmensrecht üblichen Form der Bilanzierung von Treuhandvermögen beim Treugeber wird im § 48 BWG vorgeschrieben, dass Kreditinstitute das Treuhandvermögen beim Treugeber zu bilanzieren haben, sofern sie dieses im eigenen Namen, aber für fremde Rechnung halten.
2. Gliederung
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Treuhandvermögen, das eine Forderung darstellt, ist unter den entsprechenden Aktivposten, Treuhandvermögen...