Chini/Oppitz

BWG – Bankwesengesetz

1. Aufl. 2011

ISBN: 978-3-7073-1086-3

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Chini/Oppitz - BWG – Bankwesengesetz

§ 48.

Chini/Oppitz

EB zu BGBl 1993/532

Treuhandvermögen ist gesondert oder im Anhang anzugeben. Im Falle des Bestehens einer besonderen Regelung auf ein Aussonderungsrecht kann dieses unter der Bilanz ausgewiesen werden (siehe Art. 10 der Bankbilanzrichtlinie).

Übersicht der Kommentierung


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1. Grundlagen

1

Entgegen der im Unternehmensrecht üblichen Form der Bilanzierung von Treuhandvermögen beim Treugeber wird im § 48 BWG vorgeschrieben, dass Kreditinstitute das Treuhandvermögen beim Treugeber zu bilanzieren haben, sofern sie dieses im eigenen Namen, aber für fremde Rechnung halten.

2. Gliederung

2

Treuhandvermögen, das eine Forderung darstellt, ist unter den entsprechenden Aktivposten, Treuhandvermögen...

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