BWG – Bankwesengesetz
1. Aufl. 2011
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§ 47.
EB zu BGBl 1993/532
Der Bilanzansatz von Gemeinschaftskrediten bedarf zwecks Erreichung einer einheitlichen Vorgangsweise einer gesetzlichen Regelung. Gemeinschaftskredite und Konsortialkredite sind identisch (siehe Art. 9 der Bankbilanzrichtlinie).
Literatur
AFRAC, Entwurf einer Stellungnahme „Grundsatzfragen der unternehmensrechtlichen Bilanzierung von Finanzinstrumenten“ (2009); Göth, P., Bilanzrecht der Kreditinstitute I (1995); IWP, Zum Ausweis und zur Bewertung der Wertpapiere im Jahresabschluss von Kreditinstituten (1996); Krumnow, J. (Hrsg), Rechnungslegung der Kreditinstitute – Kommentar zum Bankbilanzrichtlinie-Gesetz und zur RechKredV (1994) Meyer, H./Brick, H., Die Bankbilanz, Handkommentar zum Jahresabschluss der Kreditinstitute (1980).
Übersicht der Kommentierung
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1. Grundlagen
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Der Begriff „Gemeinschaftskredit“ ist mit dem Begriff „Konsortialkredit“, der eher dem österreichischen Sprachgebrauch entspricht, identisch. Jedes Kreditinstitut bilanziert daher unter den Forderungen jenen Teil des Kredites, den es tatsächlich vergeben hat. Die Position des Kreditinstitutes innerhalb des Konsortiums, zB als Konsortialführer, ist ohne Bedeutung für den Ausweis. Ohne Be...