BWG – Bankwesengesetz
1. Aufl. 2011
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§ 43. Allgemeine Bestimmungen
EB zu BGBl I 2005/33
Zum Entfall von Abs 3:
Rechtsbereinigung durch Entfall einer nicht mehr anwendbaren Bestimmung.
EB zu BGBl I 2004/161
Zu Abs 1:
Mit dieser Bestimmung wird der Verweis auf eine nicht mehr gültige Bestimmung im UGB gestrichen.
EB zu BGBl I 2001/97
Zu Abs 1:
Der Entfall des Verweises auf § 271 UGB entspricht der Änderung in § 61 Abs. 2, dort wird § 271 UGB grundsätzlich für anwendbar erklärt. Die Anwendung von § 275 Abs. 2 UGB wird im Hinblick auf die neue Spezialnorm des § 62a BWG ausgeschlossen. Im Übrigen redaktionelle Änderungen auf Grund des Zuständigkeitsüberganges vom BMF auf die FMA.
EB zu BGBl 1996/445
Zu Abs 1:
Die auf die Rechnungslegung von Kreditinstituten nicht anwendbaren Bestimmungen des UGB werden um § 244 Abs. 6 UGB ergänzt. § 244 Abs. 6 UGB bestimmt, dass Beteiligungen im Sinne der Abs. 1 und 2 bei Kapitalgesellschaften und Genossenschaften den vierten [nunmehr: fünften] Teil des Nennkapitals erreichen müssen. Der Änderungsbedarf ergibt sich auf Grund der Umsetzung der Richtlinie 92/30/EWG.
EB zu BGBl 1996/304
Zu Abs 1:
Die Bestimmungen der § 43 und 62 BWG werden an die im Dritten Buch des UGB vorgenommenen Änderungen angepasst.
EB zu BGBl 1993/532
Der vorliegende Entwurf des Abschnittes „Rechnungslegung“ dient der wei...