Chini/Oppitz

BWG – Bankwesengesetz

1. Aufl. 2011

ISBN: 978-3-7073-1086-3

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Chini/Oppitz - BWG – Bankwesengesetz

§ 42.

Chini/Oppitz

EB zu BGBl I 2010/37

Zu Abs 1:

In Abs. 1 erfolgt die Umsetzung der Anmerkung zur FATF-Empfehlung Nr. 15, die vorsieht, dass auch Finanzinstitute eine interne Revision einzurichten haben.

Zu Abs 4 Z 3:

In Abs. 4 Z 3 erfolgt die Umsetzung der Anmerkung zur FATF-Empfehlung Nr. 15, die eine Prüfpflicht der internen Revision auf Einhaltung sämtlicher Bestimmungen zur Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung.

EB zu BGBl I 2007/108

Zu Abs 3:

Berichtspflicht der internen Revision wird inhaltlich erweitert, es ist künftig auch über die von ihr geprüften Prüfungsfelder zu berichten. Darüber hinaus wird festgehalten, dass neben dem Vorsitzenden des Aufsichtsorgans (das ist der Aufsichtsrat oder des sonst nach Gesetz der Satzung zuständige Aufsichtsorgan des Kreditinstitutes) auch dem Prüfungsausschuss Bericht zu erstatten ist. Des Weiteren soll sichergestellt werden, dass der Vorsitzende des Aufsichtsorgans auch dem gesamten Aufsichtsorgan über die Prüfungsgebiete und wesentliche Prüfungsfeststellungen berichtet.

EB zu BGBl I 2006/141

Zu Abs 4:

In § 42 Abs. 4 erfolgt eine Anpassung von Verweisen und an die Begriffsänderung „Handelsbuch“. In § 42 Abs. 4 Z 5 wird dem Umstand Rechnu...

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