BWG – Bankwesengesetz
1. Aufl. 2011
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§ 41. Meldepflichten
EB zu BGBl 2010/104
Zu Abs 6:
Die bisherige Ausnahme vom Verwertungsverbot in § 41 Abs. 6 Z 1 BWG für in die Zuständigkeit der Gerichte fallende Finanzvergehen des Schmuggels und der Hinterziehung von Eingangs- und Ausgangsabgaben wird auf die Fälle der qualifizierten Abgabehinterziehung nach § 38a FinStrG und des Abgabenbetrugs nach § 39 FinStrG ausgedehnt, da diese nunmehr auch Vortan der Geldwäscherei im Sinne des § 165 StGB sind.
EB zu BGBl I 2010/37
Zu Abs 1:
In Abs. 1 Z 1 erfolgt die Umsetzung der Anmerkung zur FATF-Empfehlung Nr. 13, wodurch die Meldepflicht auch auf Transaktionen über Vermögen, die aus Straftaten stammen, erweitert wird. Im Übrigen wird entsprechend der Anmerkung zur FATF-Empfehlung Nr. 13 auch die „versuchte Transaktion“ in die Meldepflicht einbezogen. Zusätzlich erfolgt in Abs. 1 Z 4 die Umsetzung der Anmerkung zur FATF-Empfehlung 13 und FATF-Sonderempfehlung IV zur Meldepflicht iZm Terrorismusfinanzierung. Im vorletzten und letzten Satz Satz von Abs. 1 erfolgt die Umsetzung der Anmerkung zur FATF-Empfehlung Nr. 11, die eine Verpflichtung zur Analyse des Hintergrundes und des Zwecks von unüblichen Transaktionen vorsieht und die Aufbewahrung der zu erstellenden Aufzeichnungen über mindestens fü...