BWG – Bankwesengesetz
1. Aufl. 2011
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§ 40d. Unzulässige Geschäftsbeziehungen
Literatur
Dullinger, Umsetzung der 3. Geldwäsche-RL (BGBl I 2007/108), in: Dullinger/Kaindl (Hrsg), Bank- und Kapitalmarktrecht 2008 (2009) 201.
Übersicht der Kommentierung
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1. Bank-Mantelgesellschaften (Abs 1)
1
Unter einer „Shell Bank“ gemäß § 2 Z 74 ist eine „Bank-Mantelgesellschaft“ zu verstehen, somit ein Geldinstitut gemäß § 2 Z 23 oder ein gleichwertige Tätigkeiten ausübendes Institut, das in einem Land gegründet wurde, in dem es nicht physisch präsent ist, sodass eine echte Leitung und Verwaltung stattfinden könnte, und das keiner regulierten Finanzgruppe angeschlossen ist.
2
Der Begriff der „Korrespondenzbankbeziehung“ (auch § 40b Abs 1 Z 2) ist im Gesetz nicht erklärt; nachdem § 40d mit der Formulierung „unzulässige Geschäftsbeziehungen“ überschrieben ist, liegt es nahe, den Geschäftsbeziehungsbegriff nach § 2 Z 73 zugrunde zu legen; auch bei einer Korrespondenzbankbeziehung ist davon auszugehen, dass sie „von gewisser Dauer sein wird“.
2. Anonyme Konten/Spareinlagen (Abs 2)
3
Abs 2 ist im Grunde als Lex fugitiva im Hinblick auf das Verbot der Führung anonymer Konten und die Entgegennahme anonymer Spareinlagen anzusehen.