BWG – Bankwesengesetz
1. Aufl. 2011
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§ 40c. Erleichterungen bei bestimmten Überweisungen
EB zu BGBl I 2009/22
Zu Abs 2:
Durch diese Neuregelungen können auch kleinere NPOs, die über keinen von einem Wirtschaftsprüfer geprüften Jahresabschluss verfügen, die Erleichterungen bei der Identifizierung von Spendern kleinerer Geldbeträge nützen. Das Spendegütesiegel der Kammer der Wirtschaftstreuhänder (KWT) gilt als Bescheinigung der KWT, da die in § 40c Abs. 2 genannten Voraussetzungen auch Teil des Kriterienkatalogs der KWT zur Erlangung des Spendegütesiegels sind. Für Zwecke der Veröffentlichung des Rechnungsabschlusses gemäß dieser Bestimmung ist die Veröffentlichung auf der Internetseite des Begünstigten oder des Spendegütesiegels ausreichend.
Literatur
Ertl, Erhöhte Transparenz im Zahlungsverkehr zur Bekämpfung der Terrorismusfinanzierung, ÖBA 2006, 695.
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Diese Bestimmung setzt die Ausübung von Wahlrechten um, welche die Verordnung (EG) Nr 1781/2006 einräumt; es geht um Abweichungen vom Grundsatz, dass bei Einschaltung einer Person, die die Durchführung von Zahlungen als Geschäftsgegenstand hat (Zahlungsverkehrsdienstleister) ein voller Datensatz des Zahlers mit der Zahlung bis zum Zahlungsempfänger mitzusenden ist.