BWG – Bankwesengesetz
1. Aufl. 2011
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§ 40a. Vereinfachte Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden
EB zu BGBl I 2010/107
Zu Abs 2 Z 1:
Setzt Art. 19 Abs. 2 der Richtlinie 2009/110/EG um. Bei den Erleichterungen für E-Geld bei der Kundenidentifikation werden entsprechend den Richtlinienvorgaben die Schwellenwerte angehoben und die Verweise hinsichtlich der Definition von E-Geld neu gefasst. E-Geld kann an sich betragsunabhängig ausgegeben werden. Unterhalb der in dieser Bestimmung vorgesehenen Schwellenwerten bestehen aber Erleichterungen bei der Kundenidentifikation, da dies als Kleinbetragszahlung einzustufen ist (so auch Erwägungsgrund 24 der Richtlinie 2009/110/EG). Der abgewickelte Betrag ist im Sinne von aufgeladenen Betrag zu verstehen, es ist nicht auf die einzelne durchgeführte Transaktion (Bezahlungen, Überweisungen) abzustellen. Die Identifikation hat sofort bei Überschreiten und zwar ex nunc zu erfolgen.
EB zu BGBl I 2010/37
In Abs. 1 und 2 erfolgt die Umsetzung der Anmerkung zur FATF-Empfehlung Nr. 5 und legt den risikobasierten Ansatz auch ausdrücklich für den Kundenkontakt mit Kredit- und Finanzinstituten und anderen „qualifizierten“ Rechtspersonen als Kunden fest.
In Abs. 4 erfolgt die Umsetzung der Anmerkung zur F...