Chini/Oppitz

BWG – Bankwesengesetz

1. Aufl. 2011

ISBN: 978-3-7073-1086-3

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Chini/Oppitz - BWG – Bankwesengesetz

§ 39c. Vergütungsausschuss

Chini/Oppitz

EB zu BGBl I 2010/118

Hiermit wird die Einfügung von Annex V Nummer 24 der Richtlinie 2006/48/EG umgesetzt. Kreditinstitute, die im Hinblick auf deren Größe und internen Organisation, aber auch im Hinblick auf die Art, den Umfang und die Komplexität der betriebenen Geschäfte als bedeutend eingestuft werden, haben einen Vergütungsausschuss einzurichten. Der Anknüpfungspunkt im nunmehrigen § 39c BWG (Bilanzsumme übersteigt eine Milliarde Euro oder es werden übertragbare Wertpapiere begeben, die zum Handel an einem geregelten Markt gemäß § 1 Abs. 2 Börsegesetz 1989 zugelassen sind) erfüllt die in der Richtlinie genannten Kriterien. In der Richtlinie 2010/xxx/EG wird kein Intervall für die stattzufindenden Sitzungen konkretisiert; dieser wird in § 39c BWG mit einmal jährlich festgelegt. Die Richtlinienformulierung über die Vorbereitung von Entscheidungen der Geschäftsleiter stellt auf das „Board-System“ ab und wurde daher auch für das in Österreich eher verbreitete duale System adaptiert. Die „Cooling-Off-Periode“ für den Vorsitzenden des Vergütungsausschusses wurde nach dem Vorbild des § 63a Abs. 4 übernommen. In Hinblick auf die Einrichtung eines Vergütungsausschusses kann ergänzend auf die Empfehlung d...

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