BWG – Bankwesengesetz
1. Aufl. 2011
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§ 5.
EB zu BGBl I 2010/107
Zu Abs 1 Z 13:
Anpassung des fachlich in Betracht kommenden Personenkreises der Geschäftsleiter an die jüngsten gesetzlichen Entwicklungen.
EB zu BGBl I 2010/58
Zu Abs 1 Z 6:
Berücksichtigt das neue Insolvenzverfahren.
EB zu BGBl I 2003/33
Zu Abs 1 Z 6:
Durch das Bundesgesetz, mit welchem die Gewerbeordnung 1994 geändert wurde, BGBl I Nr. 111/2002, erfuhr § 13 GewO Abschwächungen in den persönlichen Ausschließungsgründen. Da die dafür ausschlaggebenden Intentionen. dem Marktteilnehmer, über dessen Vermögen der Konkurs eröffnet wurde. weiterhin das Anbieten von Dienstleistungen zu ermöglichen, bei welchen der Kapitaleinsatz nicht im Vordergrund steht sondern hauptsächlich Denkleistungen oder manuelle Arbeit zu erbringen sind, für den Anwendungsbereich des Versicherungsaufsichtsgesetzes nicht zutreffend sind – hier geht es vielmehr ausschließlich um die Verantwortung für das anvertraute Kapital der Versicherungsnehmer –, müssen die persönlichen Anforderungen neu definiert werden; für die persönliche Fähigkeit der Mitglieder des Vorstandes eines Versicherungsunternehmens bleibt die Eröffnung des Konkurses über deren Vermögen beziehungsweise das Vermögen eines anderen Rechtsträgers als einer na...