BWG – Bankwesengesetz
1. Aufl. 2011
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 38.
EB zu BGBl I 1999/63
Zu Abs 4:
Eine materielle Erweiterung der Ausnahme vom Bankgeheimnis für die Zusammenarbeit von Sicherungssystemen erfolgt hinsichtlich der Anlegerentschädigung. Sie ist für die Feststellung von Entschädigungsansprüchen und deren Auszahlung unbedingt erforderlich. Der Verweis auf § 93 bis 93b stellt hingegen keine materielle Erweiterung dar (gilt nur hinsichtlich der in diesen Bestimmungen ausdrücklich geregelten Zusammenarbeitserfordernisse), sondern ist technisch begründet, weil die Zusammenarbeitsregelungen auf viele Einzelbestimmungen verteilt sind und die Servicefunktion beschränken.
EB zu BGBl 1996/753
Zu Abs 2:
Die Erfüllung der in der Richtlinie 93/22/EWG vorgeschriebenen und im WAG und im BörseG umgesetzten Aufgaben der BWA [nunmehr: FMA] können ohne entsprechende Durchbrechung des Bankgeheimnisses nicht erfüllt werden.
Gemäß § 38 Abs. 5 ist für die Beschlussfassung über diese Bestimmung die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Abgeordneten und eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen erforderlich.
EB zu BGBl 1996/445
Zu Abs 2:
Anpassung an die Änderungen bei der Einlagensicherung, muss auf Grund § 38 Abs. 5 jedoch mit den dort genannt...