BWG – Bankwesengesetz
1. Aufl. 2011
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§ 36. Geschäftsbeziehungen zu Jugendlichen
EB zu BGBl I 2001/2
Technisch bedingte Betragsglättung auf einen runden für Geldausgabeautomaten praktikablen Eurobetrag im Zusammenhang mit der physischen Einführung des Euros.
EB zu BGBl I 2000/135
Im Hinblick auf die in § 21 ABGB vorgeschlagene Herabsetzung des Volljährigkeitsalters wird eine entsprechende Anpassung der Definition des Jugendlichen in § 36 BWG vorgeschlagen.
EB zu BGBl 1993/532
Die Bestimmungen legen besondere Sorgfaltspflichten für das Kreditinstitut in Geschäftsbeziehungen zu Jugendlichen fest.
Im Hinblick auf die in § 21 ABGB vorgeschlagene Herabsetzung des Volljährigkeitsalters wird eine entsprechende Anpassung der Definition des Jugendlichen in § 36 BWG vorgeschlagen.
1
„Jugendliche“ iS dieser Bestimmung sind Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht beendet haben.
2
§ 36 enthält aufsichtsrechtlich motivierte Schutzbestimmungen, welche die zivilrechtlichen Vorschriften über die Wirksamkeitsvoraussetzungen des Abschlusses von Bankgeschäften unberührt lassen.