BWG – Bankwesengesetz
1. Aufl. 2011
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§ 34. Verbrauchergirokontoverträge
EB zu BGBl I 2009/66
Die in § 34 BWG normierten Informationspflichten überschneiden sich teilweise mit jenen nach ZaDiG.
Zur Beseitigung dieser Überschneidungen wird der Inhalt des § 34 entsprechend reduziert und es wird klargestellt, dass über die gleichen Inhalte nicht nach beiden Gesetzen informier werden muss.
EB zu BGBl 1993/532
Zu Abs 2:
Jene Teile der AGB, die für das Verbrauchergirokontogeschäft maßgeblich sind, sind dem Verbraucher zusammen mit dem Kontoführungsvertrag auszuhändigen.
Zu Abs 3 und 4:
Die Bestimmungen des Artikel 6 der Richtlinie 87/102/EWG über die Gewährung eines Überziehungskredites auf einem Verbrauchergirokonto wurden sinngemäß übernommen.
Unterhält das Kreditinstitut für seine Informationspflichten aus dem Verbrauchergirokontovertrag und für die Mitteilung der Bewegungen auf Verbrauchergirokonten sogenannte Kontoauszugsdrucker, so hat es dafür Sorge zu tragen, dass die Informationen entsprechend den genannten Fristen dem Verbraucher zur Abfrage zur Verfügung stehen.
Literatur
Leixner, Zahlungsdienstegesetz – Kurzkommentar (2009).
Übersicht der Kommentierung
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1. Verbrauchergirokonten (Abs 1)
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Die Definition der „Verbrauchergiro...