Chini/Oppitz

BWG – Bankwesengesetz

1. Aufl. 2011

ISBN: 978-3-7073-1086-3

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Chini/Oppitz - BWG – Bankwesengesetz

§ 32. Einzahlungen, Auszahlungen und Verzinsung

Chini/Oppitz

EB zu BGBl I 2010/37

In Abs. 4 Z 1 und 3 erfolgt die Umsetzung der Anmerkung Nr. 5 und wird darin neu die Identifizierungspflicht bei Auszahlung an den Sparbuch-Vorleger bei Losungswortsparbüchern mit einem Guthabensstand unter EUR 15 000 geregelt. Auszahlungen an den bereits gemäß § 40 Abs. 1 identifizierten Kunden (Sparbucheröffner) können nur durch Vorlage der Sparurkunde, Nennung des Losungsworts und Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises erfolgen, aus dem hervorgeht, dass es sich bei der Person, an die ausgezahlt werden soll, tatsächlich um den bereits identifizierten Kunden handelt. Das Kreditinstitut muss diese Überprüfung festhalten. Auszahlungen an den Vorleger des Sparbuchs setzen die Vorlage der Sparurkunde, die Nennung des Losungsworts und eine Identifizierung des Vorlegers gemäß § 40 Abs. 1 BWG voraus. Das Kreditinstitut muss die Ausweisdaten festhalten.

EB zu BGBl I 2001/2

Zu Abs 4:

Umstellung des Schillingbetrages in Folge der physischen Einführung des Euros auf den in der Richtlinie 91/308/EWG (Geldwäscherichtlinie) genannten Eurobetrag.

EB zu BGBl 1993/532

Zu Abs 7:

Im Bereich der Verzinsung von Spareinlagen wurde der Wertstellungsbegri...

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