BWG – Bankwesengesetz
1. Aufl. 2011
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§ 29a. Wahlrecht zur Ermittlung der Ordnungsnormen auf Grundlage internationaler Rechnungslegungsstandards
EB zu BGBl I 2010/72
Zu Abs 3:
Technische Anpassung, da hybrides Kapital nunmehr auf Ebene des Einzelinstituts anrechenbar ist und unter den Verweis auf § 23 Abs. 1 fällt.
EB zu BGBl I 2006/141
Mit § 29a wird die Möglichkeit geschaffen, die Ordnungsnormen auf der Grundlage von nach internationalen Rechnungslegungsstandards (IFRS) erstellten Abschlüssen zu berechnen. Erstmals kann dieses Wahlrecht auf Konzernebene für Wirtschaftsjahre, die nach dem beginnen, in Anspruch genommen werden. Die Ausübung dieses Wahlrechtes wirkt zwingend auf die Berechnung der Ordnungsnormen auf Gruppenebene für alle in den Konzernabschluss einbezogenen Institute. Einen nahtlosen Übergang von den IFRS-Ansätzen auf jene Standards, die von der Richtlinie 2000/12/EG [nunmehr: RL 2006/48/EG] vorgegeben sind, ermöglichen spezielle Überleitungen, „Prudential Filters“, die in Übereinstimmung mit der FMA und der Oesterreichischen Nationalbank umgesetzt wurden.
Vorteile ergeben sich vor allem für übergeordnete Kreditinstitute, die bereits nach der geltenden Rechtslage verpflichtet sind, einen Ko...