BWG – Bankwesengesetz
1. Aufl. 2011
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§ 29. Beteiligungen
EB zu BGBl I 2006/141
Zu Abs 1, 2, 3 und 5 bis 8:
Die Änderungen in Abs. 1, 2 und 3 und die Ergänzungen in Abs. 5 bis 8 setzen Art. 68 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 71 und Art. 73 Abs. 2 der Richtlinie 2000/12/EG [nunmehr: RL 2006/48/EG] um. Daher ist es nunmehr möglich, dass der Anforderung einer Begrenzung der qualifizierten Beteiligungen im Finanzsektor bei einer Kreditinstitutsgruppe, die ein Mutter-Tochterunternehmen ist, ausschließlich auf konsolidierter Ebene nachzukommen ist. Mit Abs. 1 Z 3 wird auch Art. 122 der Richtlinie hinsichtlich der Rückversicherungsunternehmen umgesetzt.
Zu Abs 8:
§ 29 Abs. 9 [richtig: Abs. 8] setzt Art. 66 Abs. 2a der Richtlinie 2000/12/EG um.
EB zu BGBl 1996/753
Zu Abs 4:
Es wird materiell weitgehend unverändert die Bestimmung des § 29 Abs. 4 in der Stammfassung übernommen, die Änderungen ergeben sich aus der Festlegung der kumulativen Eigenmittelerfordernisse des § 22 Abs. 1.
EB zu BGBl 1993/532
Zu Abs 1:
Die RL 89/646/EWG beschränkt die Beteiligungen von Kreditinstituten an Unternehmen, die nicht dem Finanzsektor zuzuordnen sind. Die Beschränkungsgrenze orientiert sich an den Eigenmitteln des Kreditinstitutes. Die Beteiligungen sin...