Chini/Oppitz

BWG – Bankwesengesetz

1. Aufl. 2011

ISBN: 978-3-7073-1086-3

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Chini/Oppitz - BWG – Bankwesengesetz

§ 28. Organgeschäfte

Chini/Oppitz

EB zu BGBl 1996/445

Zu Abs 1:

Zweck der Regelung ist es, durch die Aufsichtsratspflicht in Befangenheitssituationen einerseits das betreffende Organ zu entlasten und andererseits Missbräuchen vorzubeugen. Im bisherigen § 28 war nur die Vergabe von Krediten an Organmitglieder aufsichtsratspflichtig, eine Befangenheitssituation kann jedoch auch bei anderen Rechtsgeschäften vorliegen, weshalb die Zustimmungspflicht entsprechend erweitert wird.

Der Angehörigenkreis wird gegenüber der bisherigen Z 6 erweitert, da § 28 (im Gegensatz zu § 27) nicht primär das einheitliche Risiko aus einer wirtschaftlichen Abhängigkeil regelt, sondern eine mögliche Befangenheitssituation, die auch in Bezug auf von dem Organmitglied wirtschaftlich unabhängige Angehörige (z.B. erwachsene Kinder) zutrifft. Es wurde jedoch in Interessensabwägung der Angehörigenbegriff aus dem § 72 StGB nicht in vollem Umfang übernommen, um die Aufsichtsorgane nicht übermäßig zu belasten.

Neu ist die ausdrückliche Erfassung indirekter Rechtsgeschäfte, um eine Umgehung dadurch zu vermeiden, dass sich das Kreditinstitut eines zwischengeschalteten Dritten bedient, während die Vertretung auf Seiten des Organmitglieds wie bi...

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