BWG – Bankwesengesetz
1. Aufl. 2011
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§ 26a.
EB zu BGBl I 2006/141
Zum Entfall des früheren § 26a:
Der bisherige § 26a entfällt, da diese Bestimmung von der Meldeverordnung der FMA überlagert wird und es sich um eine technische Bestimmung handelt.
Zu Abs 1 bis 5:
§ 26a Abs. 1 bis 5 setzen Art. 72, Art. 68 Abs. 3 und Art. 73 Abs. 2 der Richtlinie 2000/12/EG [nunmehr: RL 2006/48/EG] und Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 93/6/EWG um.
§ 26a Abs. 1 bis 3 setzen Art. 72 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2000/12/EG [nunmehr: RL 2006/48/EG] um.
§ 26a Abs. 4 und 5 setzt Art. 72 Abs. 1a und 2a der Richtlinie 2000/12/EG [nunmehr: RL 2006/48/EG] um. Die Verpflichtung zur Offenlegung gemäß § 26 setzt einen Bescheid der FMA voraus. Die in Abs. 5 genannten Kriterien zur Bestimmung eines bedeutenden Tochterunternehmens basieren unter anderem auf Punkt 39 ff der Leitlinien von CEBS über die Zusammenarbeit der zentral zuständigen Behörde und den anderen zuständigen Behörden vom (CEBS CP/09). Für die Einstufung als bedeutendes Tochterunternehmen muss eine bestimmte Größe gemessen an der Kreditinstitutsgruppe vorliegen und zumindest eines der Kriterien erfüllt sein.
Literatur
Blume, M., Offenlegung nach Basel II, ZFR 2006; Hysek, M./Lembeck, ...