BWG – Bankwesengesetz
1. Aufl. 2011
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§ 1. Kredit- und Finanzinstitute
EB zu BGBl I 2010/107
Zum Entfall von Abs 1 Z 20:
Setzt Art. 20 Abs. 1 der Richtlinie 2009/110/EG um. Im Zuge der Neufassung der E-Geld-Richtlinie wurde auch die Bankenrichtlinie 2006/48/EG entsprechend angepasst (Art. 4 Nummer 1 und 5); demnach sind E-Geld-Institute keine Kreditinstitute mehr. Daher ist die Ausgabe von E-Geld auch nicht mehr als Bankgeschäft zu normieren und hat folglich § 1 Abs. 1 Z 20 zu entfallen (so auch Erwägungsgrund 25 der Richtlinie 2009/110/EG). Kreditinstitute sind aber gemäß Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie 2009/110/EG zur Ausgabe von E-Geld, ebenso wie andere Institute, die dort angeführt sind, berechtigt. Neben einer entsprechenden Erwähnung der Kreditinstitute in § 1 E-Geldgesetz 2010 als E-Geld-Emittenten wird die Ausgabe von E-Geld auch ausdrücklich in die Legalkonzession gemäß § 1 Abs. 3 aufgenommen.
Zu Abs 2 Z 8:
Setzt Art. 20 Abs. 1 der Richtlinie 2009/110/EG um. Im Zuge der Neufassung der E-Geld-Richtlinie wurde auch die Bankenrichtlinie 2006/48/EG entsprechend angepasst (Art. 4 Nummer 1 und 5); demnach sind E-Geld-Institute keine Kreditinstitute mehr, wohl aber Finanzinstitute.
Zu Abs 3:
Setzt Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie...