BWG – Bankwesengesetz
1. Aufl. 2011
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§ 26. Offenlegungspflichten
EB zu BGBl I 2010/118
Zu Abs 4:
§ 26 Abs. 4 setzt Art. 145 Abs. 3 der Richtlinie 2006/48/EG um.
Zu Abs 7:
Hiermit wird Annex XII, Teil 2, Nummer 15 der Richtlinie 2006/48/EG umgesetzt.
Zu Abs 9:
Diese Bestimmung dient der Umsetzung von Art. 22 Abs. 3 der Richtlinie 2006/48/EG und sieht die Sammlung von aggregierten Informationen durch die FMA und deren Weiterleitung an den Ausschuss der europäischen Bankaufsichtsbehörden (CEBS) vor. Zur Vollziehung dieser Bestimmung bleibt die gewohnte Aufgabenteilung zwischen FMA und OeNB unberührt.
EB zu BGBl I 2006/141
Zum früheren § 26:
Die Grundsätze des bisherigen § 26 finden sich in § 22 Abs. 4, die bisherigen Abs. 1, 2, 3 Z 1 bis 4 und 6 und Abs. 4 sollen in die Solvabilitätsverordnung einfließen, da es sich um technische Bestimmungen handelt. Der bisherige § 26 Abs. 3 Z 5 wurde in § 22o Abs. 3 und 4 verschoben.
Der bisherige § 26 Abs. 5 wird in § 24b umbenannt.
Zu Abs 1:
§ 26 Abs. 1 setzt Art. 147 Abs. 1 und Art. 148 Abs. 1 der Richtlinie 2000/12/EG [nunmehr RL 2006/48/EG] um. Die Richtlinie bezweckt durch diese Informationspflichten unter Anderem die Verbesserung der Marktdisziplin durch angemessene Unterrichtung der Marktteilnehmer. Anhand ...