BWG – Bankwesengesetz
1. Aufl. 2011
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 25 Liquidität
EB zu BGBl I 2010/72
Zu Abs 2:
Diese Bestimmung legt die Grundlage für die Umsetzung von Anhang V, Nummern 14 bis 22 der Richtlinie 2006/48/EG fest, die durch eine Verordnung der FMA umgesetzt werden sollen und Anforderungen für das Liquiditätsrisikomanagement vorsehen. Die jüngsten Marktentwicklungen haben deutlich gemacht, dass das Liquiditätsrisikomanagement ein entscheidender Bestimmungsfaktor für die Gesundheit der Kreditinstitute ist. Die Kriterien sollen daher verschärft werden, dies auch, um die betreffenden Regelungen an die Arbeiten des Ausschusses der europäischen Bankaufsichtsbehörden (CEBS) und des Baseler Ausschusses für Bankenaufsicht anzupassen. Um die Einheit mit den bestehenden Bestimmungen des § 25 zu wahren, ist eine Umsetzung der Bestimmungen in der Verordnung der FMA nur soweit nötig, als die Nummern 14 bis 22 des Anhangs V der Richtlinie 2006/48/EG nicht bereits in § 25 Deckung finden.
EB zu BGBl I 2009/152
Zu Abs 11:
Die Anrechnung von in Pension genommenen Wertpapieren soll beim unechten Pensionsgeschäft als liquide Mittel zweiten Grades ermöglicht werden. Durch die Option des Pensionsnehmers, das Wertpapier jederzeit an den Pensionsgeber rücküb...