BWG – Bankwesengesetz
1. Aufl. 2011
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§ 24b. Konsolidierung der offenen Devisen- und Goldpositionen
EB zu BGBl I 2006/141
§ 24b entspricht dem früheren § 26 Abs. 5.
EB zu BGBl 1996/753
Zu Abs 5:
Die Regelung entspricht An. 7 der Richtlinie 93/6/EWG und legt den Modus der Konsolidierung der offenen Devisenpositionen in der Kreditinstitutsgruppe fest.
Zu Abs 5 Z 1:
In den Konsolidierungskreis für die offenen Devisenpositionen sind jene Institute der Kreditinstitutsgruppe einzubeziehen, die auf individueller Basis Devisenpositionen besitzen, die den Freibetrag, ebenfalls berechnet auf individueller Basis, überschreiten. Für das übergeordnete Institut gelten auch jene Währungen als fremde Währungen, die bei einem nachgeordneten Institut die „eigene Währung“ sind.
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Nachgeordnetes Kreditinstitut K 1: | |
Anrechenbare Eigenmittel: | 1.000 |
Freibetrag: 2 % | 20 |
Netto-Gesamtbetrag der Devisenpositionen: | 40 |
Der Nettogesamtbetrag der Devisenpositionen des nachgeordneten Kreditinstitutes K1 übersteigt den Freibetrag, die Nettobeträge der Devisenpositionen in den einzelnen Währungen fließen zur Gänze in die Konsolidierung der Kreditinstitutsgruppe ein.
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Nachgeordnetes Finanzinstitut F 1: | |
Gemäß BWG anrechenbare Eigenmittel: | 1.000 |
Freibetrag: 2 % | 20 |
Netto-Gesamtbe... |