BWG – Bankwesengesetz
1. Aufl. 2011
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§ 24a. Konsolidierung des Handelsbuchs
EB zu BGBl I 2006/141
§ 24a setzt Art. 26 und 27 der Richtlinie 93/6/EWG [nunmehr: RL 2006/49/EG] um und entspricht dem früheren § 22c. Aus systematischen Gründen wurde diese Bestimmung nach § 24a verschoben. Zudem wurden Verweise aktualisiert.
EB zu BGBl 1996/753
Zu Abs 1:
Die Konsolidierung der Marktrisiken ist grundsätzlich in Art. 7 der Richtlinie 93/6/EWG geregelt. Es sind daher die Konsolidierungsbestimmungen für das Wertpapier-Handelsbuch konkret entsprechend den Richtlinienvorgaben festzulegen.
„Die Eigenkapitalanforderungen für das Marktrisiko sollen – wie die für das Kreditrisiko – auf weltweit konsolidierter Basis gelten. Gegebenenfalls können es die nationalen Aufsichtsbehörden Bank- und anderen Finanzinstituten innerhalb eines Konzerns, der eine weltweit konsolidierte Rechnungslegung hat und dessen Eigenkapital auf weltweiter Basis beurteilt wird, gestatten, short und long-Positionen in genau demselben Instrument (z.B. einer Währung, einem Rohstoff, einer Aktie oder einer Anleihe) auf Nettobasis zu melden, unabhängig davon, wo die betreffenden Positionen gebucht sind. Die in dieser Änderung der Eigenkapitalvereinbarung beschriebenen Au...