BWG – Bankwesengesetz
1. Aufl. 2011
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§ 24. Konsolidierte Eigenmittel
EB zu BGBl I 2010/72
Zu Abs 2:
Die Änderung in § 24 Abs. 2 Z 1 setzt die Änderung in Art. 65 Abs. 1 lit. a der Richtlinie 2006/48/EG in der Fassung der Richtlinie 2009/111/EG um.
Mit der Richtlinie 2009/111/EG werden die zuvor EU-weit unterschiedlichen Definitionen des hybriden Kapitals harmonisiert. Diese harmonisierte Definition ist in § 23 Abs. 4a umgesetzt. Die vormalige Definition des hybriden Kapitals in § 24 Z 5 und 6 zur Anrechnung hybriden Kapitals auf konsolidierter Ebene entfällt, wobei sich manche Bestandteile, die der harmonisierten Definition entsprechen, in § 23 Abs. 4a wieder finden (z.B. eingezahlte Eigenmittel, Verlusttragfähigkeit, Nachrangigkeit, Möglichkeit der Ersatzbeschaffung von Eigenmitteln). Hybride Instrumente, die nicht mehr die Voraussetzungen des § 23 Abs. 4a erfüllen, fallen unter die Übergangsbestimmung des § 103n Z 3.
EB zu BGBl 1996/445
Zu Abs 3 Z 2:
Z 2 (Anwendung der Equity-Bewertung) gilt für alle Beteiligungen (im Sinne der Definition des § 2 Z 2 BWG) an Kredit- und Finanzinstituten, die nicht der Kreditinstitutsgruppe angehören oder nicht freiwillig gemäß Abs. 4 quotenkonsolidiert werden. Beteiligungen an Unternehmen mit bankb...