BWG – Bankwesengesetz
1. Aufl. 2011
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§ 23. Eigenmittel
EB zu BGBl I 2010/107
Zu Abs 13 Z 3 und 4:
Setzt Art. 5 Abs. 6 lit. a der Richtlinie 2009/110/EG um. Die einschlägige Richtlinienbestimmung sieht ein Verbot der Mehrfachverwendung von Eigenmitteln vor, wenn ein E-Geld-Institut derselben Gruppe angehört wie ein Kreditinstitut, eine Wertpapierfirma, ein Zahlungsinstitut, ein E-Geld-Institut, ein Versicherungsunternehmen oder eine Kapitalanlagegesellschaft. Sofern E-Geld-Institute die Ausgabe von E-Geld oder andere in § 1 Abs. 2 besonders definierte Geschäfte als Haupttätigkeit betreiben, sind sie als Finanzinstitute zu qualifizieren und fallen daher ohnehin unter die in dieser Bestimmung normierten Anrechnungsverbote für Finanzinstitute. Sofern E-Geld-Institute als Haupttätigkeit jedoch andere Tätigkeiten haben, ist eine gesonderte Nennung erforderlich, um auch für diesen Fall die Mehrfachverwendung von Eigenmitteln auszuschließen. Für Kapitalanlagegesellschaften ist § 23 BWG ebenfalls anwendbar, da diese als Sonderkreditinstitute (§ 2 Abs. 1 InvFG verweist auf § 1 Abs. 1 Z 13 BWG) zu qualifizieren sind (siehe auch Oppitz in Macher et al, InvFG-Komm 2008, § 2 Rz 10 und Erläuternde Bemerkungen zur Regierungsvorlage zum Finanzmarktanpassungsgesetz 1993 betreffend...