BWG – Bankwesengesetz
1. Aufl. 2011
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§ 22q. Vereinfachte Berechnungsmethode für das Handelsbuch
EB zu BGBl I 141/2006/141
Zu § 22o:
§ 22o setzt Art. 18 Z 1 der Richtlinie 93/6/EWG [nunmehr: RL 2006/49/EG] um, entspricht dem früheren § 22b Abs. 1 und enthält alle Risikokategorien des Handelsbuchs, für die ein Mindesteigenmittelerfordernis zu berechnen ist.
Die technischen Bestimmungen in Anhang I bis IV der Richtlinie 93/6/EWG [nunmehr: RL 2006/49/EG] werden in der Solvabilitätsverordnung der FMA auf Basis der Verordnungsermächtigung in Abs. 5 geregelt und entsprechen den technischen Elementen der früheren § 22d bis 22p und 26. Diese wurden auf Grund von Basel II durch Bestimmungen erweitert, die sich meist auf die Einbeziehung des Positionsrisikos von durch Kreditderivate abgesicherte Handelsbuchpositionen und das Positionsrisiko aus Investmentfondsanteilen beziehen. Im Wege des § 22o Abs. 5 Z 3 wird das Wahlrecht in Art. 26 der Richtlinie 93/6/EWG [nunmehr: RL 2006/49/EG] umgesetzt.
Zu § 22p:
§ 22p setzt die Grundsätze, die Solvabilitätsverordnung die technischen Elemente von Anhang V der Richtlinie 93/6/EWG [nunmehr: RL 2006/49/EG] um und entspricht den früheren § 26b Abs. 1, 2 und 5. In § 22p Abs. 1 wurde die Einschiebung „potentiell“ gestrichen, da es sich um fakti...