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Chini/Oppitz

BWG – Bankwesengesetz

1. Aufl. 2011

ISBN: 978-3-7073-1086-3

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Chini/Oppitz - BWG – Bankwesengesetz

§ 22n. Positionen des Handelsbuchs

EB zu BGBl I 2006/141

Zu § 22n Abs 1 bis 3:

§ 22n Abs. 1 bis 3 setzen Art. 11 der Richtlinie 93/6/EWG [nunmehr: RL 2006/49/EG] um und umfassen die grundsätzlichen Elemente des bisherigen § 2 Z 35. Unter Market Making versteht man das Bereitstellen von verbindlichen Kauf- und Verkaufsgeboten. § 22n Abs. 3 enthält die bisher in § 2 Z 35 festgehaltene Bestimmung, dass Kriterien für die Einbeziehung von Handelsbuchpositionen sowie für Umbuchungen festzulegen sind.

Zu § 22n Abs 4:

§ 22n Abs. 4 regelt die Grundsätze von Art. 33 der Richtlinie 93/6/EWG [nunmehr: RL 2006/49/EG] und entspricht weitgehend dem früheren § 22a. Durch die Adaption des früheren Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/6/EWG [nunmehr: RL 2006/49/EG] in Art. 33 der Richtlinie 93/6/EWG haben nunmehr auch Kreditinstitute mit einem kleinen Handelsbuch (§ 22q) ihre Positionen täglich zu Marktpreisen zu bewerten. Technische Details von Art. 33 in Verbindung mit Anhang VII, Teil B (Vorsichtige Bewertungsmethoden) werden in der Solvabilitätsverordnung der FMA geregelt.

Zu § 22n Abs 5:

§ 22n Abs. 5 regelt die Verordnungsermächtigung für die Umsetzung der technischen Aspekte von Anhang VII der Richtlinie 93/6/EWG [nunmehr: RL 2...

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