BWG – Bankwesengesetz
1. Aufl. 2011
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§ 22m. Kombinierte Ansätze
EB zu BGBl I 2010/72
Zu § 22l Abs 3:
Hiermit wird die Änderung von Anhang X, Teil 3, Nummer 29 durch die Richtlinie 2009/83/EG der Kommission umgesetzt.
EB zu BGBl I 2006/141
Zu § 22i Abs 1:
Diese Bestimmung setzt Art. 102 Abs. 1 der Richtlinie 2000/12/EG [nunmehr: RL 2006/48/EG] um.
Zu § 22i Abs 2:
Diese Bestimmung setzt Art. 102 Abs. 2 der Richtlinie 2000/12/EG [nunmehr: RL 2006/48/EG] um. Da ein Methodenwechsel zur Berechnung des Eigenmittelerfordernisses für das operationelle Risiko eine wesentliche Änderung im Bereich des Risikomanagements eines Kreditinstitutes darstellt, soll auch der Wechsel vom (nicht gesondert zu bewilligenden) Standardansatz gemäß § 22k in den Basisindikatoransatz gemäß § 22j einer Bewilligung der FMA bedürfen.
Zu § 22i Abs 3:
Diese Bestimmung setzt Art. 102 Abs. 3 der Richtlinie 2000/12/EG [nunmehr: RL 2006/48/EG] um. Die Anwendung des fortgeschrittenen Messansatzes setzt eine Bewilligung durch die FMA voraus.
Zu § 22i Abs 4:
Diese Bestimmung bestimmt, dass die Bewilligung für die Rückkehr in einen niederwertigeren Ansatz nur dann zu erteilen ist, wenn die erreichten qualitativen Standards aufrecht bleiben und die Höhe des Mindesteigenmit...