Chini/Oppitz

BWG – Bankwesengesetz

1. Aufl. 2011

ISBN: 978-3-7073-1086-3

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Chini/Oppitz - BWG – Bankwesengesetz

§ 3. Ausnahmen

Chini/Oppitz

EB zu BGBl I 2010/107

Zu Abs 1 Z 9:

Um Missverständnisse bei der Auslegung der Ausnahme für Wechselstuben zu vermeiden, wird die Bestimmung für den Zeitpunkt nach Auslaufen der Übergangsbestimmung für Kreditinstitute, die das Finanztransfergeschäft, allenfalls in Kombination mit dem Wechselstubengeschäft betreiben, neu gefasst. Ab gibt es somit nur noch für Kreditinstitute, deren Tätigkeitsfeld auf das Wechselstubengeschäft beschränkt ist, Erleichterungen gemäß § 3 Abs. 3 Z 9. Will ein solches Kreditinstitut zusätzlich auch noch das Finanztransfergeschäft betreiben, so muss es ab dem entweder zusätzlich über eine Konzession als Zahlungsinstitut verfügen, oder es muss über eine Kreditinstitutskonzession ohne die Einschränkungen der Z 9, also insbesondere unter Erfüllung der Eigenmittelbestimmungen verfügen.

Zu Abs 6:

Setzt Art. 20 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2009/110/EG um. Nach der neugefassten E-Geld-Richtlinie sind E-Geld-Institute keine (Sonder-)Kreditinstitute mehr. Die in der E-Geld-Richtlinie vorgesehenen Eigenmittelanforderungen für E-Geld-Institute orientieren sich primär an der Zahlungsdiensterichtlinie und nicht an der Bankenrichtlinie. D...

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