Chini/Oppitz

BWG – Bankwesengesetz

1. Aufl. 2011

ISBN: 978-3-7073-1086-3

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Chini/Oppitz - BWG – Bankwesengesetz

§ 22h. Anerkannte Sicherheiten

Chini/Oppitz

EB zu BGBl I 2010/118

Zu § 22g Abs 3:

Hiermit wird Annex VIII, Teil 3, Nummer 24 der Richtlinie 2006/48/EG umgesetzt. Als Ausnahme vom vorherrschenden Grundsatz der durchgängigen Anwendung einer Methode zur Kreditrisikominderung können Kreditinstitute und Kreditinstitutsgruppen in den Ausnahmefällen gemäß § 21a Abs. 7 und § 22b Abs. 9 die einfache und die umfassende Methode gleichzeitig anwenden. Dabei haben Kreditinstitute und Kreditinstitutsgruppen nachweislich nach sachlichen Gesichtspunkten vorzugehen und kein „cherry picking“ mit dem Ziel vorzunehmen, die Bemessungsgrundlage für das Mindesteigenmittelerfordernis zu senken oder Aufsichtsarbitrage zu nutzen.

Zu § 22h Abs 2:

Diese Änderung basiert auf der Änderung des § 22g Abs. 3. Kreditinstituten und Kreditinstitutsgruppen wird unter den in § 22g Abs. 3 festgesetzten Voraussetzungen explizit die Möglichkeit eingeräumt, bei der Berechnung des Effekts finanzieller Sicherheiten die einfache und die umfassende Methode anzuwenden.

EB zu BGBl I 2006/141

Zu § 22g Abs 1:

In diesem Absatz werden Art. 91 und 93 Abs. 1 sowie Anhang VII, Teil 2, Nummer 78 der Richtlinie 2000/12/EG [nunmehr: RL 2006/48/EG] umgesetzt. ...

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