Chini/Oppitz

BWG – Bankwesengesetz

1. Aufl. 2011

ISBN: 978-3-7073-1086-3

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Chini/Oppitz - BWG – Bankwesengesetz

§ 22f. Behandlung einer Verbriefungsposition beim Investor

Chini/Oppitz

EB zu BGBl I 2010/72

Zu § 22d Abs 1 und 2:

Anpassung an den neuen Abs. 10. Dieser stellt nunmehr eine Voraussetzung für Originatoren dar, die verbrieften Forderungen bei der Ermittlung der gewichteten Forderungsbeträge oder erwarteten Verlustbeträge unberücksichtigt lassen wollen. Zu § 22d Abs. 10:

Die Z 1 und 2 setzen den ersten Unterabsatz von Art. 122a Abs. 6 der Richtlinie 2006/48/EG um. Der Schlussteil dient der Umsetzung des zweiten Unterabsatzes von Art. 122a Abs. 6.

Zu § 22d Abs 11:

Hiermit wird Art. 122a Abs. 7 der Richtlinie 2006/48/EG umgesetzt. Der zweite Satz stellt klar, dass diese Informationen potentiellen Kunden bzw. Anlegern vorab zur Verfügung zu stellen sind. Die Art und Weise der Informationsbereitstellung bleibt dem Kreditinstitut überlassen, es muss jedoch gewährleistet bleiben, dass der Zugang zu diesen Informationen ungehindert und jederzeit erfolgen kann, wobei für Z 1 eine Einschränkung im Schlussteil des Absatzes gilt.

Zu § 22f Abs 3:

Dieser Absatz setzt Art. 122a Abs. 1 der Richtlinie 2006/48/EG um. Die Bestimmungen sollen sicherstellen, dass Inkongruenzen zwischen den Interessen der Firmen, die Kredite...

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