Chini/Oppitz

BWG – Bankwesengesetz

1. Aufl. 2011

ISBN: 978-3-7073-1086-3

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Chini/Oppitz - BWG – Bankwesengesetz

§ 22a. Kreditrisiko-Standardansatz

Chini/Oppitz

EB zu BGBl I 2007/60

Zu Abs 8 Z 2 lit e:

Die Änderung berücksichtigt die nunmehr neu eingeführte Wertpapierfirma im WAG 2007. Diese BWG-Bestimmung hat ihre Grundlage in den Richtlinien 2006/48/EG sowie 2006/49/EG. In Entsprechung dieser Richtlinien ist auch in § 22a Abs. 8 Z 2 lit. e zu berücksichtigen, dass eine Wertpapierfirma grundsätzlich auch jemand ist, der ein multilaterales Handelssystem betreibt. Wertpapierfirmen bzw. Wertpapierdienstleistungsunternehmen, die nur die Anlageberatung oder die Vermittlung von Aufträgen betreiben, und zu keine Kundengelder halten dürfen, wodurch sie zu keiner Zeit zu Schuldnern ihrer Kunden werden, sind nach wie vor nicht von dieser Bestimmung umfasst.

EB zu BGBl I 2006/141

Zu den früheren §§ 22a bis 22p:

Der bisherige § 22a wird zu § 22n Abs. 4.

Der bisherige § 22b Abs. 1 wird zu § 22o Abs. 2. Die bisherigen § 22b Abs. 2 bis 4 werden zu § 22q.

Der bisherige § 22c wird zu § 24a.

Der bisherige § 22d wird nunmehr in der Solvabilitätsverordnung geregelt, da es sich um eine technische Bestimmung handelt.

Der bisherige § 22e Abs. 1 bis 3 wird nunmehr in der Solvabilitätsverordnung geregelt, da es sich um eine technische Bestimmung handelt. Abs. 4 und 5 wurden in § 22o Abs...

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