BWG – Bankwesengesetz
1. Aufl. 2011
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§ 22. Mindesteigenmittelerfordernis
[Anlage 1 und 2 zu § 22: siehe Anhang Seite 1085]
EB zu BGBl I 2006/141
Da der Begriff der „Solvabilität“ in der Richtlinie 2000/12/EG [nunmehr: RL 2006/48/EG] entfällt, wird der Titel in „Mindesteigenmittelerfordernis“ geändert.
Zu Abs 1:
§ 22 Abs. 1 setzt Art. 75 der Richtlinie 2000/12/EG [nunmehr: RL 2006/48/EG] um. Durch die Umsetzung von Basel II verändert sich im Gegensatz zum früheren § 22 Abs. 1 einerseits die Ermittlung der gewichteten Forderungsbeträge auf Basis des Kreditrisiko-Standardansatzes gemäß § 22a oder des auf internen Ratings basierenden Ansatzes gemäß § 22b. Das operationelle Risiko ist nunmehr mit Eigenmitteln zu unterlegen und es ist gegebenenfalls ein zusätzliches Mindesteigenmittelerfordernis gemäß § 29 Abs. 4 oder § 70 Abs. 4a vorzuschreiben.
Zu Abs 2:
§ 22 Abs. 2 setzt Art. 76 und 77 der Richtlinie 2000/12/EG [nunmehr: RL 2006/48/EG] um und entspricht dem bisherigen Einleitungssatz von § 22 Abs. 2. Die bisherigen Z 1 bis 3 beziehen sich auf die Ermittlung der gewichteten Forderungsbeträge nach Basel I und werden durch den Verweis auf die Ermittlung des Kreditrisikos unter Anwendung des Kreditrisiko-Standardansatz gemäß § 22a ...