BWG – Bankwesengesetz
1. Aufl. 2011
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 21h. Einheitliche Anwendung interner Ansätze und Modelle
EB zu BGBl I 2009/152
Durch den neuen § 21h soll den mittlerweile gewonnenen Praxiserfahrungen in der Genehmigung von internen Ansätzen (§§ 21a und 21d) und Modellen (§ 21f) bzw. der Genehmigung wesentlicher Änderungen dieser Ansätze und Modelle Rechnung getragen werden. Bei der Genehmigung gruppenweiter Ansätze und Modelle erscheint eine stärkere Verlagerung der Prüftätigkeiten auf das übergeordnete Institut sachgerecht, wenn aus Sicht der FMA keine Gründe vorliegen, die einer gemeinsamen Erfüllung der Bewilligungsvoraussetzungen durch die Institute der Kreditinstitutsgruppe entgegenstehen, oder die zum Ergebnis führen, dass die Bewilligungsvoraussetzungen nicht von allen betroffenen Kreditinstituten der Kreditinstitutsgruppe erfüllt werden. Da der Umfang der Anforderungen an die betreffenden Ansätze oder Modelle unterschiedlich ist und auch differenziert werden sollte, in welchem Umfang eine Überprüfung der Bewilligungsvoraussetzungen bei den einzelnen Instituten bei wesentlichen Änderungen der Ansätze oder Modelle aus aufsichtlicher Sicht tatsächlich notwendig erscheint, soll die FMA die Möglichkeit haben, die Prüfung dies...