BWG – Bankwesengesetz
1. Aufl. 2011
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§ 21f. Bewilligungsverfahren für interne Modelle zur Bestimmung des Forderungswerts von Derivaten, Pensionsgeschäften, Wertpapier- und Warenleihgeschäften, Lombardgeschäften und Geschäften mit langer Abwicklungsfrist
EB zu BGBl I 2006/141
Zu Abs 1 und 2:
Diese Bestimmungen setzen Anhang III, Teil 2, Nummer 2 sowie Anhang III, Teil 6, Nummer 1 der Richtlinie 2000/12/EG [nunmehr: RL 2006/48/EG] um und legen fest, in welchen Bereichen ein internes Modell zur Bestimmung des Forderungsbetrags eines Derivates angewendet werden kann.
Zu Abs 3:
Hiermit werden die Bewilligungsvoraussetzungen geregelt. Die Z 1 setzt mit Anhang III, Teil 6, Nummer 28 der Richtlinie 2000/12/EG [nunmehr: RL 2006/48/EG] den sogenannten Use Test um.
Zu Abs 4:
Diese Bestimmung beinhaltet eine Verordnungsermächtigung der FMA, durch die die grundsätzlichen Kriterien für die Modelleignung festgelegt werden.
Zu Abs 6:
Diese Bestimmung setzt Anhang III, Teil 6, Nummer 2 und 3 der Richtlinie 2000/12/EG [nunmehr: RL 2006/48/EG] um.
Zu Abs 8 und 10:
Diese Bestimmungen setzen Anhang III, Teil 6, Nummer 4 der Richtlinie 2000/12/EG [nunmehr: RL 2006/48/EG] um.
Die weiteren Bestimmungen regeln das nationale Bewilligungsverfahren sowie di...