BWG – Bankwesengesetz
1. Aufl. 2011
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 21e. Bewilligungsverfahren für interne Modelle der Marktrisikobegrenzung für das Handelsbuch
EB zu BGBl I 2006/141
§ 21e entspricht dem früheren § 26b Abs. 3, 4, 6 und 7 und regelt das Bewilligungsverfahren für Kreditinstitute oder Kreditinstitutsgruppen, die für die Risikoarten gemäß § 220 Abs. 2 Z 1 bis 7 und gemäß § 22 Abs. 4 ein internes Modell gemäß § 22p Abs. 1 ansetzen wollen.
Übersicht der Kommentierung
Tabelle in neuem Fenster öffnen
1. Regelungsstruktur (Abs 1)
1
§ 22o legt Mindesteigenmittelerfordernisse für die Positionen des Handelsbuchs fest; mit Bewilligung der FMA (§ 21e Abs 1) können Kreditinstitute für die Ermittlung des Mindesteigenmittelerfordernisses gemäß § 22o Abs 2 Z 1 bis 7 und Z 11 und 12 ein internes Modell (value at risk) anwenden (§ 22p Abs 1). Dessen Berechnung knüpft Abs 1 an eine Bewilligung der FMA; die Bewilligungserfordernisse zeigen Parallelen zu den im selben Kontext geregelten Bewilligungsverfahren.
2. Bewilligungsvoraussetzungen (Abs 1)
2
Organisationsrechtlichen Einschlag weist zunächst die Ressourcenvorhaltungsbestimmung auf, dass das Kreditinstitut über „Personen“ verfügen muss, die in bestimmten Organisationsbereichen ausreichende Kenntnisse über das inter...