BWG – Bankwesengesetz
1. Aufl. 2011
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§ 21d. Bewilligungsverfahren für den fortgeschrittenen Messansatz für das operationelle Risiko
EB zu BGBl I 2007/108
Zu Abs 1a:
Die besondere Expertise der OeNB bezüglich der Modellbewilligungen, wie der für den auf internen Ratings basierenden Ansatz, die umfassende Methode für kreditrisikomindernde Techniken oder interne Modelle gemäß den §§ 21e und 21f, soll im Sinne der Qualitätsverbesserung und Nutzung von Synergien auch im fortgeschrittenen Messansatz für das operationelle Risiko zur Anwendung gelangen.
EB zu BGBl I 2006/141
Zu Abs 1:
Diese Bestimmung setzt Art. 105 Abs. 1 und 2 sowie Anhang X, Teil 3, Nummer 1 der Richtlinie 2000/12/EG [nunmehr: RL 2006/48/EG] um. Hierbei wird der fortgeschrittene Messansatz grundlegend beschrieben und auf die Zulassungsanforderungen, die in der dementsprechenden Verordnung festzulegen sind, verwiesen. Die Z 3 setzt Art. 145 Abs. 2 der Richtlinie 2000/12/EG [nunmehr: RL 2006/48/EG] um. Nach diesem Artikel ist die Erfüllung der Offenlegungspflichten tatsächlicher Bestandteil der Modellbewilligung und daher in der Säule 1 zu überwachen. Da vor Erteilung der Bewilligung die Erfüllung naturgemäß nicht nachgewiesen werden kann, ist daher nur der Nachwe...