BWG – Bankwesengesetz
1. Aufl. 2011
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§ 21d. Bewilligungsverfahren für den fortgeschrittenen Messansatz für das operationelle Risiko
EB zu BGBl I 2007/108
Zu Abs 1a:
Die besondere Expertise der OeNB bezüglich der Modellbewilligungen, wie der für den auf internen Ratings basierenden Ansatz, die umfassende Methode für kreditrisikomindernde Techniken oder interne Modelle gemäß den § 21e und 21f, soll im Sinne der Qualitätsverbesserung und Nutzung von Synergien auch im fortgeschrittenen Messansatz für das operationelle Risiko zur Anwendung gelangen.
EB zu BGBl I 2006/141
Zu Abs 1:
Diese Bestimmung setzt Art. 105 Abs. 1 und 2 sowie Anhang X, Teil 3, Nummer 1 der Richtlinie 2000/12/EG [nunmehr: RL 2006/48/EG] um. Hierbei wird der fortgeschrittene Messansatz grundlegend beschrieben und auf die Zulassungsanforderungen, die in der dementsprechenden Verordnung festzulegen sind, verwiesen. Die Z 3 setzt Art. 145 Abs. 2 der Richtlinie 2000/12/EG [nunmehr: RL 2006/48/EG] um. Nach diesem Artikel ist die Erfüllung der Offenlegungspflichten tatsächlicher Bestandteil der Modellbewilligung und daher in der Säule 1 zu überwachen. Da vor Erteilung der Bewilligung die Erfüllung naturgemäß nicht nachgewiesen werden kann, ist daher nur der Nachwei...