Chini/Oppitz

BWG – Bankwesengesetz

1. Aufl. 2011

ISBN: 978-3-7073-1086-3

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Chini/Oppitz - BWG – Bankwesengesetz

§ 21b. Bewilligungsverfahren für externe Rating-Agenturen

Chini/Oppitz

EB zu BGBl I 2010/72

Zu Abs 3 Z 5:

Hiermit wird Anhang IX, Teil 3, Nummer 7a der Richtlinie 2006/48/EG umgesetzt. Der in der Richtlinie verwendete Begriff „Performance“ wurde durch das Wort „Entwicklung“ ersetzt.

Zu Abs 4a:

Hiermit werden die Änderungen in Art. 81 Abs. 2 und Art. 97 Abs. 2 der Richtlinie 2006/48/EG umgesetzt. Bei bereits gemäß RatingVO registrierten Ratingagenturen sollen die Kriterien Objektivität, Unabhängigkeit, Transparenz und kontinuierliche Überprüfung (§ 21b Abs. 1 Z 1 bis 5) ohne weitere Prüfung als erfüllt gelten. Weiter im Anerkennungsverfahren gemäß § 21b zu prüfen bleiben aber die Anforderungen des Abs. 1 Z 6 und 7 leg.cit.

EB zu BGBl I 2006/141

Zu Abs 1:

§ 21b Abs. 1 setzt Art. 81 Abs. 1 und 2, Art. 96 Abs. 1, Art. 97 Abs. 1, 2 und 5, Nummer 8 und 9 und Anhang VI, Teil 2 Nummer 1 bis 6, 8 und 9 der Richtlinie 2000/12/EG [nunmehr: RL 2006/48/EG] um. In Z 7 lit. a ist von einem Marktanteil auf internationaler Ebene auszugehen. Unter „Unternehmenskultur“ in Z 5 lit. d wird insbesondere die Corporate Governance eines Unternehmens verstanden.

Die anerkannte externe Rating-Agentur hat den Verlust der Einschätz...

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