BWG – Bankwesengesetz
1. Aufl. 2011
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§ 20b. Kriterien für die Beurteilung
EB zu BGBl I 2009/22
Setzt Art. 5 Abs. 3 der Richtlinie 2007/44/EG um, der wiederum einen neuen Art. 19a in die Richtlinie 2006/48/EG einfügt; hiemit wird der neue Art. 19a der Richtlinie 2006/48/EG umgesetzt. Während die frühere Rechtslage die Prüfung auf die Person des Erwerbers und die Möglichkeit der ordnungsgemäßen Beaufsichtigung beschränkte, soll nunmehr zum einen sichergestellt sein, dass die Umgehung der ursprünglichen Zulassungsbedingungen durch den Erwerb einer qualifizierten Beteiligung am Zielunternehmen nicht möglich ist und zum anderen die Prüfung durch die Aufsichtsbehörde auf klar festgelegte aufsichtsrechtliche Kriterien beschränkt ist (Erwägungsgrund 3 der Richtlinie 2007/44/EG). Die Kriterien werden umfassend und abschließend festgelegt und entsprechen in auf den Beteiligungserwerbsfall angepasster Weise den Kriterien für die Erstzulassung. Dieser Logik folgt auch die Umsetzung des Art. 19a der Richtlinie 2006/48/EG in der Fassung der Richtlinie 2007/44/EG. Der Kriterienkatalog der Richtlinie wurde dabei übernommen.
Zu Abs 1:
Setzt Art. 5 Abs. 3 der Richtlinie 2007/44/EG um, der wiederum einen neuen Art. 19a in die Richtlinie 200...