BWG – Bankwesengesetz
1. Aufl. 2011
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§ 20a. Verfahren für die Beurteilung
EB zu BGBl I 2009/22
Setzt Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie 2007/44/EG um, der wiederum Art. 19 der Richtlinie 2006/48/EG neu fasst. § 20a regelt konzentriert das anzuwendende Verfahren und folgt in der Systematik weitestgehend der Vorgängerbestimmung in § 20 Abs. 3 BWG, die ebenfalls die Möglichkeit der bloßen Verschweigung – anstelle einer positiven Erledigung – vorsah. Damit soll sichergestellt werden, dass sich kein zusätzlicher Verwaltungsaufwand ergibt. Der interessierte Erwerber hat jedoch, auch im Falle einer positiven Erledigung, ein Recht auf Ausstellung eines Bescheides. Im Falle der Untersagung durch die FMA ergeht wie bisher ein ablehnender begründeter Bescheid; das von der FMA unbeeinspruchte Verstreichen des Beurteilungszeitraums gilt als Genehmigung des angezeigten Erwerbs. Der Ablauf des Verfahrens im einzelnen ist in Umsetzung der Richtlinie 2007/44/EG näher präzisiert. Neu ist die bereits in der Richtlinie vorgesehene eingehende inhaltliche Prüfung der Anzeige nach konkreten Kriterien (§ 20b).
Zu Abs 1:
Setzt Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie 2007/44/EG um, der wiederum Art. 19 der Richtlinie 2006/48/EG neu fasst; hiemit wird der neue Art. 19 Abs. 2 1. u...