BWG – Bankwesengesetz
1. Aufl. 2011
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§ 20. Qualifizierte Beteiligungen an Kreditinstituten
EB zu BGBl 2009/22
Die Struktur und Formulierungen des § 20 BWG wurden weitestgehend beibehalten. Wegen der in Art. 19 Abs. 8 der Richtlinie 2006/48/EG in der Fassung der Richtlinie 2007/44/EG enthaltenen Vollharmonisierungsklausel hatte jedoch die im alten Abs. 1 enthaltene allgemeine Anzeigepflicht zu entfallen und es verbleibt daher lediglich eine Anzeigepflicht im Falle des qualifizierten Beteiligungserwerbs. Die Einzelheiten des Verfahrens, das nunmehr in der Richtlinie umfassender geregelt ist, wird zu Zwecken der Übersichtlichkeit in einem eigenen Paragraphen (§ 20a) geregelt, ebenso wie die Beurteilungskriterien dafür (§ 20b). Die Pflichten des Kreditinstitutes für den Fall des Beteiligungserwerbs wurden ebenso in § 20 belassen wie das Verfahren bei Gefährdung des Kreditinstitutes durch den Einfluss des qualifiziert beteiligten Eigentümers. Die Absätze wurden lediglich neu nummeriert. Die im bisherigen Abs. 8 enthaltene Pflicht zur Zusammenarbeit wurde durch die Richtlinie 2007/44/EG novelliert und entsprechend in § 20a gesondert im Zusammenhang mit den Verfahrensbestimmungen geregelt. Die Bestimmungen betreffend die Bewilligungsp...