BWG – Bankwesengesetz
1. Aufl. 2011
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§ 19. Zustellungen
EB zu BGBl 1993/532
Siehe Art. 21 Abs. 4 letzter Satz der RL 89/646 [nunmehr: Art 30 Abs 3 letzter Satz RL 2006/48/EG]. Zur Erfüllung dieses Gebotes der Richtlinie müssen die Bestimmungen des ZustellG über die Annahme fremdsprachiger Schriftstücke entsprechend modifiziert werden.
Übersicht der Kommentierung
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1. Zustellrecht
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Die Regelung des § 16 Abs 1, wonach die zuständigen Behörden des Bestimmungsstaates eine Aufforderung an ein österreichisches Kreditinstitut zu richten haben, legt eine spezielle zustellrechtliche Regelung nahe. Der Verweis auf § 18 Abs 1 ist aufgrund der mittlerweiligen Aufhebung dieser Bestimmung (BGBl 1996/445) obsolet.
2. Verweigerung der Annahme von Schriftstücken
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Die referenzierte Bestimmung des § 12 Abs 2 ZustellG gestattet dem Empfänger eines fremdsprachigen ausländischen Schriftstückes, dem keine Übersetzung angeschlossen ist, dessen Empfangnahme zu verweigern. § 19 lockert diese restriktive Regelung dahingehend auf, dass die Verweigerung nur bei Abfassung der Schriftstücke in einer Sprache zulässig ist, welche keine Amtssprache eines Mitgliedstaates ist.