BWG – Bankwesengesetz
1. Aufl. 2011
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§ 16.
EB zu BGBl I 2001/97
Zu Abs 1:
Redaktionelle Änderung auf Grund des Zuständigkeitsüberganges auf die FMA.
Zu Abs 2:
Redaktionelle Änderung auf Grund des Zuständigkeitsüberganges auf die FMA.
EB zu BGBl 1993/532
Zu Abs 1:
Siehe Art 21 Abs. 3 der RL 89/646 [nunmehr: Art 30 Abs 2 der RL 2006/48/EG]. Die Regelung entspricht dem Prinzip der Heimatlandaufsicht.
Zu Abs 2:
Siehe Art 21 Abs. 9 der RL 89/646 [nunmehr: Art 35 der RL 2006/48/EG]. Die Bestimmung ist erforderlich, da ja die Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit nur für „zulässige“ Tätigkeiten (siehe § 9 Abs. 1) in Anspruch genommen werden kann, sodass das Ende der Zulassung den jeweiligen Aufnahmestaaten zur Kenntnis gebracht werden muss.
Literatur
Oppitz, Herkunftsstaatsaufsicht im Bank- und Kapitalmarktrecht, in Studiengesellschaft für Wirtschaft und Recht (Hrsg), Anerkennungs-/Herkunftslandprinzip in Europa (2009), 87; Raschauer, B., Überlegungen zur Ausübung der Herkunftsstaatsaufsicht im EWR, ZFR 2007, 128.
Übersicht der Kommentierung
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1. Regelungsstruktur (Abs 1)
1
Diese Bestimmung befasst sich mit österreichischen Kreditinstituten, welche das „Going European“ durch eine Zweigstelle oder im Weg des freien Dienstleistung...