Chini/Oppitz

BWG – Bankwesengesetz

1. Aufl. 2011

ISBN: 978-3-7073-1086-3

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Chini/Oppitz - BWG – Bankwesengesetz

§ 103n.

Chini/Oppitz

EB zu BGBl I 2010/72

Die Z 1 und 2 setzen Art. 122a Abs. 8 erster Satz der Richtlinie 2006/48/EG um und erfassen jene Bestimmungen, die Art. 122a Abs. 1 bis 7 der Richtlinie 2006/48/EG umsetzen. Dabei wird differenziert, ob es sich um bereits emittierte bzw. bestehende Verbriefungen, bei denen sich die zugrunde liegenden Forderungen ändern, oder um neu emittierte Verbriefungen handelt.

§ 103n Z 3 setzt die Einfügung von Art. 154 Abs. 8 und 9 der Richtlinie 2006/48/EG um und schafft eine Übergangsregelung für bis zum schon emittiertes hybrides Kapital. Hybrides Kapital, das die Bedingungen gemäß § 24 Abs. 5 und 6 erfüllte bzw. gemäß § 103d Abs. 1 weder die Bedingungen gemäß § 24 Abs. 5 und 6 noch jene gemäß § 23 Abs. 3a vollständig erfüllte, darf in Einklang mit dem Stufenplan des § 103n Z 3 angerechnet werden, wobei eine Doppelverwendung auszuschließen ist. Sind hybride Instrumente auf Basis dieses Stufenplans anrechenbar, hat das Kreditinstitut angemessene Strategien und Verfahren zu entwickeln, um die Bedingungen für hybrides Kapital gemäß § 23 Abs. 4a möglichst rasch zu erfüllen, was von der FMA auch im Rahmen des Supervisory Review Evaluation Process (SR...

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